Tarife
TARIF-VERORDNUNG
Taxitarif Wiener Neustadt

§1
§2
§3
(1) Für Fahrten, die im Tarifgebiet beginnen und außerhalb des Tarifgebietes enden, darf (ab Ortstafel Wr. Neustadt) die doppelte Streckentaxe gemäß § 2 Abs. 2, jedoch nur für eine Wegstrecke in einer Richtung gefordert werden
(2) Für Fahrten, die außerhalb des Tarifgebietes beginnen, darf (bis Ortstafel Wr. Neustadt) die doppelte Streckentaxe gemäß § 2 Abs. 2, jedoch nur für eine Wegstrecke in einer Richtung gefordert werden.
§4
§5
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landeshauptfrau von Niederösterreich über die Festsetzung eines verbindlichen Tarifes für das Taxi-Gewerbe in der Stadt Wiener Neustadt vom 16. Oktober 2018, verlautbart in den Amtlichen Nachrichten Nr. 20/2018 vom 31. Oktober 2018, außer Kraft.
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Für die Landeshauptfrau
Mag. Danninger
Landesrat